Beratungsbesuch / Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI – PremiumMedical GmbH
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen sich regelmäßig von einer qualifizierten Pflegefachperson beraten lassen. Nach § 37 Abs. 3 SGB XI müssen Beratungsbesuche in den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich, in den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich durchgeführt werden.
Qualitätssicherung der Beratungsbesuche
Die Beratungsbesuche sollen den Pflegebedürftigen sowie deren pflegenden Angehörigen oder Bezugspersonen Unterstützung bieten und eine kontinuierliche pflegefachliche Beratung ermöglichen. Die Besuche können sowohl vor Ort in der häuslichen Umgebung als auch per Videokonferenz stattfinden. Die Erstberatung erfolgt immer persönlich (vor Ort im Zuhause des Pflegebedürftigen), während die darauffolgenden Beratungsbesuche grundsätzlich auch per Videokonferenz abgehalten werden können, wenn gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.
Die Beratungsbesuche können von zugelassenen Pflegediensten, neutralen und unabhängigen Beratungsstellen sowie von Pflegefachpersonen, die von der Pflegekasse beauftragt wurden, durchgeführt werden. Ebenso können Beratungspersonen von kommunalen Gebietskörperschaften zur Durchführung der Beratungsbesuche befugt sein, sofern sie die erforderliche pflegefachliche Kompetenz nachweisen können.
Vergütung der Beratungseinsätze
Die Vergütung der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI für anerkannte neutrale Beratungsstellen wird jährlich von den Landesverbänden der Pflegekassen festgelegt. Diese Grundlage orientiert sich an den Pflegesätzen, die im Land für zugelassene ambulante Pflegedienste vereinbart wurden. Die Höhe der Vergütung wird von den Landesverbänden der Pflegekassen veröffentlicht.
Nachweis über einen Beratungsbesuch
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, müssen regelmäßig nachweisen, dass sie die Beratung in Anspruch genommen haben, um das Pflegegeld weiterhin zu erhalten. Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 und 3 haben Anspruch auf einen halbjährlichen Beratungsbesuch, im Pflegegrad 4 und 5 auf einen vierteljährlichen Besuch. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 sowie solche, die Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst erhalten, können halbjährlich einen Beratungsbesuch erhalten, sind jedoch nicht verpflichtet, diesen in Anspruch zu nehmen.
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